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 Wechsel in die private Krankenversicherung bei
Beförderung / Gehaltserhöhung
(Wann ist bei Gehaltserhöhung oder Beförderung der Wechsel in die PKV möglich ?)
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Zunächst: Als Angestellter können Sie nur dann ganz in die private
Krankenversicherung wechseln, wenn Sie über der jährlichen
Bemessungsgrenze liegen. Diese beträgt zur Zeit (2005) 46.800,- Euro
jährlich. Das wären bei 12 Gehältern 3.900.- Euro monatlich. Da aber
gewöhnlich auch Weihnachts- und Urlaubsgeld mitzählt, kann auch ein etwas
geringeres Gehalt genügen, wie 3601.- Euro bei z.B. 13 Gehältern.
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DIE MÖGLICHEN SITUATIONEN:
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Gehaltserhöhung beim selben Arbeitgeber, im Jahresverlauf:
Erhalten Sie im Laufe des Jahres eine Gehaltserhöhung, können Sie erst zum 1.1. des nächsten Jahres in die
private Krankenversicherung wechseln. Dazu müssten Sie dann aber auch die dann geltende neue Bemessungsgrenze
überschreiten.
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Gehaltserhöhung zum Jahresanfang:
Erhalten Sie passend zum Jahresanfang eine Gehaltserhöhung, und
überschreiten dadurch erstmals (oder erstmals seit einiger Zeit wieder) die
aktuelle Bemessungsgrenze, können Sie direkt zum 1.1. wechseln. Das geht
innerhalb von 2 Wochen ab 1.1.- Mitunter geht das auch noch deutlich später,
nachträglich zum 1.1., wenn nämlich die Kasse erst später die Tatsache
mitteilt, dass Sie nun als freiwilliges Mitglied geführt werden. Dann haben
Sie ab dieser Mitteilung noch 2 Wochen Zeit. Kann man keine dieser Fristen
rechtzeitig nutzen, gelten die normalen Fristen: 2 Monate auf Monatsende (z.B.
im April auf den 30.6.). Übrigens funktioniert eine nachträgliche
Gehaltserhöhung gewöhnlich nicht, höchstens in den ersten paar Tagen des
Januar.
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Beförderung:
Beförderungen sind im Prinzip nicht anders zu handhaben, wie
Gehaltserhöhungen. Außer, Sie werden in eine völlig andere Funktion
befördert, die mitunter wie ein Arbeit- geberwechsel ausgelegt werden kann -
s. unten. Sind Sie innerhalb eines großen Konzerns tätig, und wechseln in
eine andere Aufgabe in einem anderen Zweig des Konzerns, kann dies auch als
Arbeitgeber-Wechsel verstanden werden.
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Wechsel des Arbeitgebers:
Wechseln Sie den Arbeitgeber, und verdienen dabei deutlich mehr, können Sie
ggf. sofort wechseln, und auch innerhalb der ersten 14 Tage noch rückwirkend.
Sie müssten dabei jedoch die geltende Bemessungsgrenze (Pflichtgrenze)
überschreiten. Zur Ermittlung dessen wird nicht stur das Einkommen aus beiden
Arbeitsverhältnissen des Jahres zusammengezählt, sondern das neue Gehalt
wird anteilig auf 1 Jahr hochgerechnet.

Bei Arbeitgeberwechsel z.B. zum 1.9.
wird also das neue Gehalt mal 12, 13 oder 14 gerechnet, je nachdem, wieviele
Monatsgehälter Sie beim neuen Arbeitgeber erhalten. Besteht zum Anfang noch
kein Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, können Sie nur auf 12 Monate
hochrechnen. Überschreiten Sie erst nach der Probezeit das nötige Einkommen,
können Sie wieder nur auf den 1.1.
warten.
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 Schwankendes Einkommen:
Haben Sie produktions- bzw. erfolgsabhängige Bezahlung, darf der Arbeitgeber
Sie in sachgerechter Weise einschätzen, ob Sie versicherungsfrei sind. D.h.,
wenn Personen
mit gleichartiger Tätigkeit existieren, und diese sind
freiwillig versichert, bzw. in der
privaten Krankenversicherung, kann Ihr
Arbeitgeber Sie als versicherungsfrei einstufen.
Sie können dann mit den
obigen Regeln in die private Krankenversicherung wechseln.
Die Kasse muss das
akzeptieren (die Einschätzung der Verhältnisse darf natürlich nicht
überzogen werden).
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Der Arbeitgeber hat Sie fälschlich als
pflichtversichert bei der Kasse gemeldet ?

Wenn das geschehen ist, haben Sie nur in den ersten wenigen Wochen noch die
Chance, dies zu korrigieren. Dabei sollte Sie der Arbeitgeber unterstützen.
Fällt es erst später auf, haben Sie leider Pech: Sie müssen wieder auf den
1.1. warten, wenn Sie nicht evt. durch Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des
Jahres freikommen.
 
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