Wechsel in die private Krankenversicherung bei Lohnerhöhung oder Arbeitgeberwechsel. Überschreiten der Bemessungsgrenze Krankenversicherung. Wechsel der Krankenversicherung.
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Wechsel in die private Krankenversicherung bei Lohnerhöhung oder Arbeitgeberwechsel

 Wechselmöglichkeiten in die
 private Krankenversicherung bei
 Lohnerhöhung/Arbeitgeberwechsel


Wechseln Sie den Arbeitgeber, und verdienen dabei deutlich mehr, können Sie ggf. sofort wechseln, und auch innerhalb der ersten 14 Tage noch rückwirkend. Überschreiten der Bemessungsgrenze Krankenversicherung
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Wechsel in die PKV
Wechsel in die private Krankenversicherung bei Beförderung / Gehaltserhöhung
(Wann ist bei Gehaltserhöhung oder Beförderung der Wechsel in die PKV möglich ?)
Wechsel in die PKV
Zunächst: Als Angestellter können Sie nur dann ganz in die private Krankenversicherung wechseln, wenn Sie über der jährlichen Bemessungsgrenze liegen. Diese beträgt zur Zeit (2005) 46.800,- Euro jährlich. Das wären bei 12 Gehältern 3.900.- Euro monatlich. Da aber gewöhnlich auch Weihnachts- und Urlaubsgeld mitzählt, kann auch ein etwas geringeres Gehalt genügen, wie 3601.- Euro bei z.B. 13 Gehältern.
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DIE MÖGLICHEN SITUATIONEN:
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Gehaltserhöhung beim selben Arbeitgeber, im Jahresverlauf:
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Erhalten Sie im Laufe des Jahres eine Gehaltserhöhung, können Sie erst zum 1.1. des nächsten Jahres in die private Krankenversicherung wechseln. Dazu müssten Sie dann aber auch die dann geltende neue Bemessungsgrenze überschreiten.
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Gehaltserhöhung zum Jahresanfang:
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Erhalten Sie passend zum Jahresanfang eine Gehaltserhöhung, und überschreiten dadurch erstmals (oder erstmals seit einiger Zeit wieder) die aktuelle Bemessungsgrenze, können Sie direkt zum 1.1. wechseln. Das geht innerhalb von 2 Wochen ab 1.1.- Mitunter geht das auch noch deutlich später, nachträglich zum 1.1., wenn nämlich die Kasse erst später die Tatsache mitteilt, dass Sie nun als freiwilliges Mitglied geführt werden. Dann haben Sie ab dieser Mitteilung noch 2 Wochen Zeit. Kann man keine dieser Fristen rechtzeitig nutzen, gelten die normalen Fristen: 2 Monate auf Monatsende (z.B. im April auf den 30.6.). Übrigens funktioniert eine nachträgliche Gehaltserhöhung gewöhnlich nicht, höchstens in den ersten paar Tagen des Januar.
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Beförderung:
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Beförderungen sind im Prinzip nicht anders zu handhaben, wie Gehaltserhöhungen.  Außer, Sie werden in eine völlig andere Funktion befördert, die mitunter wie ein Arbeit- geberwechsel ausgelegt werden kann - s. unten. Sind Sie innerhalb eines großen Konzerns tätig, und wechseln in eine andere Aufgabe in einem anderen Zweig des Konzerns, kann dies auch als Arbeitgeber-Wechsel verstanden werden.
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Wechsel des Arbeitgebers:
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Wechseln Sie den Arbeitgeber, und verdienen dabei deutlich mehr, können Sie ggf. sofort wechseln, und auch innerhalb der ersten 14 Tage noch rückwirkend. Sie müssten dabei jedoch die geltende Bemessungsgrenze (Pflichtgrenze) überschreiten. Zur Ermittlung dessen wird nicht stur das Einkommen aus beiden Arbeitsverhältnissen des Jahres zusammengezählt, sondern das neue Gehalt wird anteilig auf 1 Jahr hochgerechnet. 
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Bei Arbeitgeberwechsel z.B. zum 1.9. wird also das neue Gehalt mal 12, 13 oder 14 gerechnet, je nachdem, wieviele Monatsgehälter Sie beim neuen Arbeitgeber erhalten. Besteht zum Anfang noch kein Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, können Sie nur auf 12 Monate hochrechnen. Überschreiten Sie erst nach der Probezeit das nötige Einkommen, können Sie wieder nur auf den 1.1. warten.
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Schwankendes Einkommen:

Haben Sie produktions- bzw. erfolgsabhängige Bezahlung, darf der Arbeitgeber Sie in sachgerechter Weise einschätzen, ob Sie versicherungsfrei sind. D.h., wenn Personen
mit gleichartiger Tätigkeit existieren, und diese sind freiwillig versichert, bzw. in der
privaten Krankenversicherung, kann Ihr Arbeitgeber Sie als versicherungsfrei einstufen. 
Sie können dann mit den obigen Regeln in die private Krankenversicherung wechseln. 
Die Kasse muss das akzeptieren (die Einschätzung der Verhältnisse darf natürlich nicht überzogen werden).
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Der Arbeitgeber hat Sie fälschlich als pflichtversichert bei der Kasse gemeldet ?
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Wenn das geschehen ist, haben Sie nur in den ersten wenigen Wochen noch die Chance, dies zu korrigieren. Dabei sollte Sie der Arbeitgeber unterstützen. Fällt es erst später auf, haben Sie leider Pech: Sie müssen wieder auf den 1.1. warten, wenn Sie nicht evt. durch Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des Jahres freikommen.
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    Update am 05.08.2008