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Kalkulationsverfahren
der privaten Krankenversicherung unter neuen Vorzeichen |
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Mit den Änderungen der deutschen Versicherungsgesetze, die im Jahre 1994
zur Transformierung europäischen Rechts vorgenommen wurden, waren
auch wichtige Maßgaben für die Beitragskalkulation der privaten
Krankenversicherung verbunden. Bis dahin waren die Einzelheiten der Beitragskalkulation
in den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen
verankert.
Durch die Novellierung der Versicherungsgesetze geriet die Beitragskalkulation insofern unter neue Vorzeichen, als nunmehr einem neuen Funktionsträger, dem verantwortlichen Aktuar, die Aufgabe übertragen wurde, sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Beiträge und der mathematischen Rückstellungen die einschlägigen versicherungsmathematischen Methoden eingehalten und die gesetzlichen Vorschriften nebst den dazu ergangenen Rechtsverordnun- gen beachtet werden. Bei Beitragsänderungen aufgrund einer Anpassungsklausel notwendig, hat ein weiterer neuer Funktionsträger, der unabhängige Treuhänder, anhand der technischen Berechungsgrundlagen, in denen die Verfahren und Grundlagen für die Berechnung der Beiträge und der mathematischen Rückstellungen in detaillierter Form enthalten sind, zu prüfen, ob die Berechnung der Beiträge mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Darüber hinaus werden die jeweils aktuellen technischen Berechnungs-grundlagen auch der Aufsichtsbehörde eingereicht, womit die Qualitätssicherung der Beitragskalkulation vervollständigt wird. |
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Die Beiträge der privaten Krankenversicherung werden nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip kalkuliert. Es besagt, daß für jede versicherte Person ein Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben zu herrschen hat. Als Einnahmen fließen dem Krankenversicherer die über die gesamte Versicherungsdauer errechnete Summe aller Beiträge zu. Als Ausgaben sind über die gesamte Versicherungsdauer hinweg neben den Erstattungsleistungen auch die Kosten für den Abschluß, die Schadenregulierung und die laufende Verwaltung der Versicherungsverträge zu erbringen. Versteht man den Eintritt eines Versicherungsfalles als zufälliges Ereignis, so besteht die Beitragskalkulation in der Aufgabe, die statistisch zu erwartenden Aufwendungen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis zu ermitteln.
Zur Erreichung eines einheitlichen Qualitätsstandards
bei der Kalkulation hat der Gesetzgeber (vgl. § 12c Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG)) das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, auf dem Verordnungswege
Kalkulationsvorschriften zu erlassen. Diese sind in der Kalkulationsverordnung
(KalV) vom 18.11.96 enthalten und legen fest, daß die Beitragsberechnung
für jede versicherte Person altersabhängig getrennt für
jeden Tarif mit einem dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungsversprechen
unter Verwendung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen
und einer nach Einzelaltern erstellten Beitragsstaffelung
zu erfolgen hat (§ 10 KalV). Rechnungsgrundlagen sind (vgl. § 2 KalV): Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der alkulationsverordnung, wonach die einzelnen Rechnungsgrundlagen mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen sind. Als zusätzliches Element der Sicherheit ist der Sicherheitszuschlag bestimmt, der mindestens 5 Prozent des Bruttobeitrages betragen muß und der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf (vgl. § 7 KalV). Für die Ausscheideordnungen und die Kopfschäden werden von der Aufsichtsbehörde Wahrscheinlichkeitstafeln aufgestellt, zu denen die Versicherungsunternehmen jährlich statistische Rohdaten aus ihren Beständen mitteilen müssen. Diese Wahrscheinlichkeitstafeln dienen als Orientierungsmarken für die unternehmenseigene Kalkulation. |
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Vor allem infolge der Festlegung des Rechnungszinses auf höchstens 3,5 Prozent entstehen in den typischen Tarifen der privaten Krankenversicherung Zinsüber- schüsse. Ihre Verwendung lag früher weitgehend im Ermessen der einzelnen Unternehmen. Im Rahmen der 1994 erfolgten Novellierung des Versicherungsaufsichts- gesetzes wurde auch für die Verwendung des Zinsüberschusses ein Standard definiert (vgl. § 12a VAG). Er bestimmt, daß 80 Prozent der auf die Alterungsrückstellung entfallenden überrechnungsmäßigen Kapitalerträge (Überzins), höchstens jedoch 2,5 Prozent der Alterungsrückstellung, zur Verstetigung der Beitragsentwicklung verwendet werden müssen. Die eine Hälfte dieses Beitrages ist auf alle Versicherten zu verteilen, wobei als Verteilungsmaßstab die jeweilige Alterungsrückstellung festgelegt ist. Die verteilten Beträge sind zur künftigen oder sofortigen Beitragsermäßigung zu verwenden. Im Jahr 1995 waren das, für alle privaten Krankenversicherer zusammengerechnet, rund 520 Millionen DM. Die ändere Hälfte des Betrages, im Jahr 1995 waren das also weitere 520 Millionen DM, wird gezielt für die Versicherten verwendet, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem Anteil der Alterungsrückstellung der einzelnen Tarife an der Gesamtalterungsrückstellung (bezogen jeweils auf die Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben). Die Beträge werden in die Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung eingestellt und innerhalb von drei Jahren zur Beitragsermäßigung oder zur Begrenzung oder Vermeidung von Beitragserhöhungen verwendet. Sie sind damit für die Tarife, jedoch noch nicht für die einzelnen Versicherten festgelegt. Die Unternehmen haben somit bei der Verwendung dieser Mittel einen Spielraum. Er besteht darin, daß anläßlich von Beitragsanpassungen für die älteren Menschen, bei denen besonders starke Erhöhungen notwendig sind, größere Beträge aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung entnommen und zur wirksamen Beitragsdämpfung verwendet werden können.
Mit den seit Anfang der neunziger Jahre eingeführten neuen Vorzeichen sind die Kalkulationsverfahren in der privaten Krankenversicherung insofern vollkommener geworden, als die Rechnungsgrundlagen - jede für sich - auf den aktuellsten Stand gebracht und mit ausreichenden Sicherheiten versehen worden sind, wodurch sich das versicherungsgeschäftliche Ergebnis durchweg verbessert hat. Für die Überschußverwendung wurde ein Mindeststandard entwickelt, der gewährleistet, daß im Laufe der Zeit in zunehmendem Maße insbesondere für die älteren Versicherten bei Beitragsanpassungen nennenswerte Beträge zur Entlastung zur Verfügung stehen. Allein in den fünf Jahren von 1991 bis 1995 erhöhten die Unternehmen der privaten Krankenversicherung ihre Alterungsrückstellungen im Ergebnis um 64,6 Prozent auf zuletzt 55 Milliarden DM, wodurch eine wirksame Vorsorge für das allein mit dem Lebensalter zunehmende Behandlungskostenrisiko der Versicherten bewirkt ist. Die Rückstellsquoten der Versicherer (PKV) aus den Jahre 1989-2003 (RfB-Quoten). |
| Referent: Dr. Ernst-Wilhelm Zachow, Mitglied des Hauptausschusses und Vorsitzender des Ausschusses für Krankenhausfragen des Verbandes der privaten Krankenversicherung, Lüneburg |
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Information des PKV-Verbandes: Bleibt Ihre PKV im Alter
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Entwicklung der Altersrückstellungen
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Update am 07.12.2005