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Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung
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Wie kommen Sie in der privaten Krankenversicherung nun an
Ihr Geld? Anders als in der gesetzlichen Kasse wird bei Privatpatienten nicht mit der
Chipkarte gearbeitet. Zwar haben die meisten privaten Krankenversicherungen
auch eine Karte. Diese dient jedoch hauptsächlich zum Nachweis, dass
man privat versichert ist, und welchen Schutz man hat (besonders im Krankenhaus).
Der Chip ist lediglich Träger der allgemeinen Daten, wie Name, Adresse, Geburtsdatum,
Krankenversicherung. Dies kann der Arzt z.B. nutzen für die Erstellung von Verordnungen.
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Grundsätzlich läuft es so: Sie gehen zum Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker, weisen vor, dass Sie privat
versichert sind, und lassen sich entsprechend behandeln. Nach einigen Wochen (2 und mehr Wochen
sind normal, je nachdem, wie zügig der Behandler sich darum kümmert) erhalten
Sie die Rechnung zugesandt. Meist hat man 2-3 Wochen Zeit, diese zu bezahlen.
Sie bezahlen diese entweder gleich, oder reichen sie gegebenenfalls umgehend an Ihre
Krankenversicherung ein. Die meisten Gesellschaften überweisen auch innerhalb
von ca. 2 Wochen die Versicherungsleistung auf Ihr Konto (nicht an den Arzt).
Sie können Ihre Zahlung an den Behandler auch erst dann vornehmen, so tritt
gar keine Vorleistung auf. Nur im Falle von Medikamenten, Binden etc., Brille,
anderen Hilfsmitteln ist das nicht zu vermeiden.
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An Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung denken:

Wenn Sie eine feste Selbstbeteiligung haben (keine prozentuale Erstattung),
die noch nicht überschritten ist, reichen Sie die
Rechnung oder sonstigen Belege noch nicht ein. Auch sollten Sie bedenken, dass
die Beitragsrückerstattung bei Nichtbeanspruchung von Leistungen evt.
deutlich höher sein kann, als eine relativ kleine Leistungserstattung. In
diesen Fällen ist es ja auch in Ihrem Sinne, dass Sie in Vorleistung gehen,
und die Rechnungseinreichung bewusst steuern. Solange es also relativ geringe
Beträge sind, sollten Sie die Behandler bezahlen, und die Rechnungen und
Belege erstmal sammeln. Lohnt sich das Einreichen später doch noch, senden
Sie alles zusammen an den Versicherer. Bis in den ersten 3 Monaten des
Folgejahres können Sie die Rechnungen eines Jahres noch einreichen. Es
besteht also keine Zeitnot.
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Krankenhaus-Rechnungen:
 Die Rechnung für die Unterbringung im Krankenhaus wird
gewöhnlich direkt an die Krankenversicherung gesandt, und diese zahlt dann
auch direkt an die Krankenhaus-Verwaltung. Sie selbst bekommen nur ein
Duplikat zu Ihrer Kenntnis. Hier tritt die Karte des Versicherers besonders in
Aktion. Sie wird ja auch "Klinik-Card" genannt. Weisen Sie im
Krankenhaus die Karte vor, sieht die Verwaltung gleich, was Sache ist. Eine
Vorauszahlung (wie es gelegentlich verlangt wird) entfällt, die Rechnung wird
gleich an den Krankenversicherer gesandt.
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Die Arztrechnungen aus dem Krankenhaus gehen aber an
Sie, wie sonst auch. Bei besonders hohen Rechnungen können Sie den
Versicherer auch mal bitten, direkt an den Rechnungsaussteller zu zahlen.
(Wenn keine Selbstbeteiligung anfällt, macht das Sinn.) Das sollten Ausnahmen
sein.
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Allgemeiner Hinweis: Bitte reichen Sie immer die
Original-Belege ein, keine Duplikate - außer, es wäre wirklich mal das
Original verloren gegangen, dann schreiben Sie es dazu.
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Beihilfeberechtigte reichen dagegen die Original-Belege
erst der Beihilfestelle ein, und erhalten dann Duplikate/Kopien mit dem
Erstattungsvermerk der Beihilfe zurück - dies wird dann an die private
Krankenversicherung gegeben.
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Rezepte/Verordnungen bitte zusammen mit der
entsprechenden Arztrechnung einreichen, weil sonst der Anlass nicht
nachvollziehbar wäre.
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Die Zuordnung von Rechnungen erfolgt immer abhängig vom Tag der
Behandlung - das Datum der Rechnungstellung spielt keine Rolle. Beachten Sie
dies im Hinblick auf die Selbstbeteiligung, und die
Beitragsrückerstattung.
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Krankentagegeld:
 Bitte melden Sie eine Arbeitsunfähigkeit
umgehend, bzw. spätestens dann, wenn die Leistungen einsetzen würden. Achten Sie auf die
Regeln in den Bedingungen Ihres Versicherers. Die Arbeitsunfähigkeit ist dann
in regelmäßigen Abständen, wie es in den Bedingungen steht, durch Attest
des Behandlers nachzuweisen. Der Versicherer stellt dazu eine sogenannte
Pendelliste zur Verfügung. Geleistet wird immer für die zurückliegende Zeit
der ordnungsgemäß nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit.

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