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Krankenhaus-Tagegeldversicherung
Das Krankenhaus-Tagegeld ist eine Zusatzleistung, die nur in der privaten Krankenversicherung abgesichert werden kann. Man erhält es für jeden Tag, den man stationär im Krankenhaus zubringen muss (mit mind. 1 Übernachtung). Es setzt sofort ab dem 1.Tag ein, und läuft, so lange der Krankenhausaufenthalt dauert. 
Krankentagegeld

Krankentagegeld
Verwendungszweck:
Krankentagegeld
Es wird von Selbständigen recht gern verwendet, um im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt den Verdienstausfall etwas aufzufangen. Es ist jedoch nicht mit dem Krankentagegeld zu verwechseln, welches ja auch außerhalb des Krankenhauses bezahlt wird, aber erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. nach 3, 4 oder 6 Wochen). Meist rechnen die Versicherer das Krankenhaus-Tagegeld nicht gegen eine vorhandene Tagegeldversicherung auf, so dass man es zusätzlich zum normalen Tagegeld erhält.
Krankentagegeld

Krankentagegeld
Mütter (oder Hausmänner) können es verwenden, um für die Zeit eines eigenen Krankenhaus-Aufenthaltes die Kinderbetreuung zu bezahlen.
Krankentagegeld
Krankentagegeld
Insbesondere für kleine Kinder kann es für das Kind selbst abgeschlossen werden, um die Kosten für das sogenannte Rooming-In für einen begleitenden Elternteil aufzufangen.
Krankentagegeld
Krankentagegeld
Bei Angestellten ist das Krankenhaus-Tagegeld in der Regel kein Thema, da die Lohnfortzahlung über den Arbeitgeber und das normale Tagegeld gewährleistet ist. Der Beitrag wird jedoch vom Arbeitgeber mitgezahlt, was einige Privatversicherten attraktiv finden (so kann man den Arbeitgeber-Zuschuss ggf. besser ausschöpfen).
Krankentagegeld
Krankentagegeld
Die übliche Abschlusshöhe ist 50,- Euro täglich. Bei manchen Versicherern ist auch möglich, etwas mehr abzusichern, allerdings oft gegen erhöhten Beitrag, wenn die übliche Höhe überschritten wird. Für Kinder wird die Höhe meist auf ca. 30,- Euro begrenzt.
Krankentagegeld
Die Kosten sind eher gering (abhängig vom Alter), bei Kindern sehr gering.
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Zusätzliche Pflegefallversicherung - gesetzlich vorgeschriebener Schutz reicht nicht.

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 Update am 09.05.2013