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Kündigung in den
gesetzlichen Kassen
und den privaten
Krankenversicherungen




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Kündigungsfristen  bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung

Es gibt sehr verschiedene Regelungen zu den Kündigungsfristen zu beachten. Teilweise gibt es hier falsche Informationen, oder auch zu stark vereinfachte "Faustregeln". Wenn Sie also erwägen, etwas an Ihrem Krankenversicherungsschutz zu ändern, sollten Sie hier nachlesen.

I: Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung 

1) Angestellte über der Versicherungspflicht-Grenze

a) Höhe der Pflichtgrenze

Damit Anstellte in die private Krankenversicherung wechseln können, müssen Sie 3 Jahre nacheinander über der jeweiligen Versicherungspflicht-Grenze liegen. Falls der Wechsel nahe dem Jahresende geplant ist, muss ebenso die zu erwartende neue Versicherungspflicht-Grenze des kommenden Jahres überschritten werden.

Diese Grenze wird jedes Jahr neu festgelegt, und dabei stetig erhöht. Es sind immer 75 % der Pflichtgrenze für die Rentenversicherung. Die Entwicklung der entsprechenden Höchstsätze sehen Sie unter Beitragsentwicklung der gesetzlichen Kassen.
Die Pflichtgrenze (oder Bemessungsgrenze) beträgt für 2007: 47.250,- Euro brutto jährlich.

b) Was zählt mit zum Überschreiten der Pflichtgrenze?

Die Grenze ist eine Jahresgrenze, und ausschlaggebend ist das jährliche Bruttoeinkommen. Dazu wird berücksichtigt: Alle regelmäßigen Bezüge eines Jahres, wie das laufende Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen, Überstundenpauschalen (aber keine von Fall zu Fall anfallenden Überstunden), Entgelte für vertraglich geschuldete Bereitschaftsdienste.

Somit kommt es eher auf die jährlichen Bezüge an, weniger auf die monatlichen.
Dennoch werden oft die monatlichen Grenzbeträge genannt. 
Für 2007 ist das z.B. 3.937,50,- Euro.

Wenn jemand z.B. 13 Monatsgehälter erhält, genügen auch schon 3.634,62 Euro regelmäßig monatlich, bei 13,5 Gehältern 3.500,00 Euro, bei 14 Gehältern 3.375,00 Euro.

Liegt man noch darunter, aber dem nahe, kann es sich lohnen, mit dem Arbeitgeber ab 1.1. eines Jahres entsprechend mehr Gehalt zu vereinbaren, denn durch die erreichte Ersparnis im Vergleich zur gesetzlichen Kasse spart auch der Arbeitgeber ja auch wieder mit. Z.B. könnte man auch statt der Einzelbezahlung für immer wieder auftretende Überstunden eine monatliche Überstunden-Pauschale vereinbaren. 

Übrigens ist es die GKV, die prüft, ob man versicherungsfrei ist, oder nicht.  
Es kann auch vorkommen, dass der Arbeitgeber versäumt, einen zum Jahresanfang bei der GKV als versicherungsfrei zu melden. Wenn das nicht innerhalb kurzer Zeit korrigiert wird, betrachtet einen die GKV für dieses Jahr weiterhin als versicherungspflichtig - der Wechsel in die PKV ist dann erst wieder zum nächsten Jahresbeginn möglich. Das sind sicher Einzelfälle, kann aber vorkommen. Es ist also sinnvoll, beim Arbeitgeber rechtzeitig anzustoßen, dass man zum 1.1. als versicherungsfrei an die GKV gemeldet wird. 

Sonderfall wechselndes Einkommen, bzw. größeres erfolgsbezogenes Einkommen: 
Wenn man durch das Festgehalt allein noch nicht über der Pflichtgrenze liegt, kann der Arbeitgeber in vernünftiger Weise einschätzen, ob man über der Pflichtgrenze liegt, oder nicht. Dazu kann er das bisherige leistungsbezogene Einkommen des Angestellten heranziehen, oder das Einkommen anderer Angestellter dieser Firma, die vergleichbare Tätigkeit haben. Die GKV wird das akzeptieren (müssen), wenn die Schätzung realistisch ist. 

c) Wann wird geprüft, ob man versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist (also in die PKV wechseln kann)?

Standardfall Gehaltserhöhung: 

Immer zum 1.1. eines Jahres prüft die zuständige gesetzliche Kasse, ob man versicherungsfrei ist.  Dabei wird das Gehalt Januar herangezogen, wie es zum 31.12. des alten Jahres festgehalten war. ( Eine nachträgliche Erhöhung des Januar-Gehalts im laufe des Januars nutzt meist nichts mehr, bzw. ist Verhandlungssache gegenüber der GKV.) Dies also mit Weihnachts- und Urlaubsgeld. 

Überschreitet man erst im Laufe eines Kalenderjahres beim selben Arbeitgeber die Pflichtgrenze, gilt man rechtlich den Rest des Jahres als versicherungspflichtig. Es spielt dabei keine Rolle, ob man dabei dennoch insgesamt fürs Jahr über der Pflichtgrenze liegt. Es wird einfach erst zum nächsten Jahresbeginn geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (auch die 3 Jahre Versicherungsfreiheit).

Gilt man demnach zum 1.1. eines Jahres erstmals als versicherungsfrei, und hat die 3 Jahre erfüllt, kann man gleich zum 1.1. in die PKV wechseln, bzw. kann dies noch bis zum 14.1. rückwirkend tun.

Man kann aber auch in der Folge mit den normalen Kündigungsfristen für freiwillige Mitglieder wechseln, s.u.

In der Kündigung schreibt man dann von der Kündigung wegen erstmaligen Überschreitens der Pflichtgrenze über 3 Jahre hinweg.

Sonderfall Arbeitgeber-Wechsel:

Auch bei Arbeitgeberwechsel mit entsprechend hohem Gehalt sind die 3 Jahre zu erfüllen, die man erst einmal über der Pflichtgrenze gelegen haben muss. Es kommt darauf an, ob das Einkommen des „Wechseljahres“ insgesamt über der Grenze liegt, 
ob das Jahr bereits mitzählt.

Es besteht bereits Versicherungsfreiheit

Ist man bereits seit 3 Jahren und länger in Folge über der Pflichtgrenze gelegen, gilt  die normale gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten auf das Monatsende. Kündigt man z.B. im Mai, kann man zum 1.8. wechseln. Diese Frist gilt bei allen Ersatzkassen und der AOK. 

BKK´s: Bei BKK´s können auch kürzere Kündigungsfristen festgelegt sein. Etliche haben nur 1 Monat Kündigungsfrist auf Monatsende, oder sogar täglich aufs Monatsende. Hier lohnt es sich, in den Unterlagen nachzusehen, oder gezielt nachzufragen.

Besonderheit fehlende Vorversicherung: 

War man zuletzt nicht wenigstens 12 Monate ununterbrochen in der gesetzlichen Kasse versichert (oder insgesamt mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre), fällt man aus der GKV heraus, wenn man über die Pflichtgrenze kommt. Dann muss man sich sofort privat versichern! 

Das Obige scheint die GKV auch bei Auslandsaufenthalten oft zu einzuschätzen. Obwohl es in der GKV eigentlich besondere Regelungen bei einer Rückkehr aus dem Ausland gibt. Wer also nach einer Rückkehr aus dem Ausland gleich (wieder) über der Pflichtgrenze liegt, kann/muss sich oft privat versichern. Hier gibt es keine Fristen zu berücksichtigen. 

2) Selbständige

Neu Selbständige (aus der Anstellung heraus):

Wer sich neu selbständig macht, und zuletzt Angestellter unter der Pflichtgrenze war, kann sich von Beginn der Selbständigkeit an privat versichern. Es gibt keine Kündigungsfristen, und keine 3 Jahre zu erfüllen. Man hat sogar die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten rückwirkend zu entscheiden, ob man freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt. 

Damit man sich diese Option gegenüber der Kasse offen hält, sollte man der Kasse mitteilen, dass man sich zum ... selbständig gemacht hat, und sich innerhalb der gesetzlichen Fristen entscheiden wird, wie die Krankenversicherung geregelt werden soll. Es kommt vor, der Kassenmitarbeiter nennt einem eine kürzere Frist; trotzdem gelten die 3 Monate per Gesetz. 

Falls man sich nicht bereits rechtzeitig vor der Selbständigkeit orientiert hat, gibt einem diese Regelung also zusätzlichen Spielraum zum Überlegen. Selbst wenn man inzwischen krank wurde oder einen Unfall erlitt, kann man in dieser Zeit immer noch der Kasse Bescheid geben, dass man als freiwilliges Mitglied dort bleibt. Dann muss man natürlich die Beiträge lückenlos nachzahlen. 

Diese Möglichkeit hat man nur, wenn man die nötige Vorversicherungszeit in der Kasse erfüllt hat (mind. 12 Monate, s. oben bei Besonderheit fehlende Vorversicherung).

Kommt man aus dem Ausland, und macht sich direkt selbständig, kommt nur die PKV in Frage.  

Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus:

War man zuletzt arbeitslos (sei es nur, um die Überbrückungshilfe zu erhalten), und macht sich selbständig, kann man sich sofort privat versichern. In der Regel muss man das auch, außer man gibt der Kasse gleich Bescheid, und vereinbart, dass man als freiwilliges Mitglied dort bleiben will. Andernfalls meldet einen das Arbeitsamt ab, und man hat keinen Versicherungsschutz mehr! Hier ist also Eile geboten.

Selbständigkeit seit über 3 Monaten:

Ist man als Selbständiger zunächst bei der GKV geblieben, kann man in der Folge mit Frist von 2 Monaten auf das Monatsende kündigen (übliche Regelung für freiwillige Mitglieder). Bzw. bei BKK´s evt. früher, siehe oben bei "Es besteht bereits Versicherungsfreiheit". 

Hat man sich gegenüber der Kasse dazu nicht erklärt, ist man bereits ohne Schutz, und sollte die PKV schnell wählen. Hier muss man dann entweder die sogenannten Wartezeiten erfüllen, oder ein ärztliches Attest (mitunter auch zahnärztliches) beibringen, wonach man gesund ist. Der Vordruck der entsprechenden Versicherung ist dann zu verwenden.

Hinweis: Wenn man über absehbare Zeit ohnehin beabsichtigt, in die PKV zu wechseln, sollte man das besser so früh wie möglich tun, bzw. jedenfalls möglichst noch im selben Kalenderjahr (bei Beginn). Wegen des sonst höheren Eintrittsalters bringt das sonst dauerhaft höhere Beiträge hervor (pro Jahr mehr ca. 10.- Euro monatlich). Selbst wenn die Anfangseinstufung bei der GKV günstig erscheint (Mindestsatz von ca. 271,- Euro): Meist wird nach 1/2 bis 1 Jahr nach den tatsächlichen Einkünften gefragt, und dann kann eine rapide Hochstufung entstehen.

Beamte und andere Beihilfeberechtigte:

Aus Sicht des Gesetzgebers gehören Beihilfeberechtige in die PKV. Die Beihilfestelle erstattet ja für die entstandenen Kosten in der Regel 50 % (ggf. 70 %). Die verbleibenden Kosten werden privat abgesichert.

Besteht die Beihilfeberechtigung schon länger, und man blieb aus irgendeinem Grund erstmal in der GKV, gelten die üblichen Kündigungsfristen für freiwillige Mitglieder: 2 Monate auf Monatsende, bzw. bei BKK´s ggf. früher, siehe oben bei "Es besteht bereits Versicherungsfreiheit".

Neue Verbeamtung/Beihilfeberechtigung:
Entsteht die Beihilfeberechtigung neu, wie bei Übernahme aus der Anstellung heraus, kann man direkt zu diesem Zeitpunkt in die PKV wechseln. Es gibt keine Fristen einzuhalten.

Allerdings gibt es keine einheitliche Regelung, inwieweit man auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Verbeamtung wechseln kann. In der Praxis erlebte ich sowohl die rückwirkende Freigabe bis zu 2 Monate, als auch das Bestehen auf den normalen Fristen für freiwillige Mitglieder, wenn nicht direkt zum Zeitpunkt der Verbeamtung gekündigt wurde. Am besten mit der Kasse vorher sprechen, oder entsprechend vorausplanen.

Sonderfall: Wer als Angestellter bereits über der Versicherungspflicht-Grenze lag, und dann verbeamtet wird, muss die normalen Kündigungsfristen von 2 Monaten auf Monatsende einhalten.
 

Studenten, Befreiung von der Versicherungspflicht:

Studenten sind pflichtversichert, können sich aber innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Pflichtversicherung von der Pflicht befreien lassen. Sie können sich dann für die Zeit des Studiums privat versichern. Danach unterliegen Sie der Versicherungspflicht, falls nicht die Pflichtversicherungsgrenze überschritten wird, oder Selbständigkeit ergriffen wird.- In der gesetzlichen Kasse endet die Pflichtversicherung in der Regel mit dem 14. Semester, spätestens aber mit dem 30. Lebensjahr. Unter Umständen ist dann die PKV für den Rest des Studiums nötig (die Studenten-Tarife in der PKV gehen bis 34 Jahre).

Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung des Beitragssatzes in d. GKV:

Ob man in die PKV oder in eine andere gesetzliche Kasse wechseln will, es gibt noch eine zusätzliche Möglichkeit: Erhöht eine gesetzliche Kasse den Beitragssatz, kann man zum Ende des Monats, in dem die Anpassung wirksam wird, die außerordentliche Kündigung aussprechen und kann dann zum Ende des übernächsten Monats wechseln.
Ein Beispiel: Anpassung zum 1.1., Kündigung bis 31.1., Wechsel zum 1.4.

Als Erhöhung in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Erhöhung durch die Versicherungs- pflichtgrenze, oder die Höherstufung gemäß dem tatsächlichen Einkommen bei Selbständigen. Es muss der %-satz sein, der für alle Versicherte gilt, der erhöht wurde.

Bestehende private Zusatzversicherung bei Wechsel in die PKV:

Es ist keine besondere Kündigungsregelung vorgesehen, "nur" weil man in die private Vollversicherung oder in die privaten Beihilfe-Tarife wechselt. Da die allermeisten Zusatzversicherungen nur als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung funktionieren,  sollte man sie irgendwie loswerden. 

Es gelten also in der Regel die normalen Kündigungsmöglichkeiten: Direkt bei Beitragsanpassung (bis zum Tag vor der Anpassung zu kündigen), oder die ordentliche Kündigung. Diese kann, abhängig von der Gesellschaft, mit Frist von 3 Monaten entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr ausgesprochen werden.
Das Versicherungsjahr hängt vom ursprünglichen Beginnmonat ab. Begann der Vertrag z.B. an einem 1.5., muss der Vertrag bis 31.1. auf den 30.4. gekündigt werden.

Für die ordentliche Kündigung sind allerdings mitunter Mindestversicherungsdauern einzuhalten. Dies kann zwischen 1 und 3 Jahren sein.

Ist keine zeitnahe Kündigung möglich, sollte man immer versuchen, die Aufhebung mit Hinweis auf die private Vollversicherung zu erreichen. Wird das nicht zugelassen, ist es ggf. sinnvoll, die Zusatzversicherung (wie 2-Bett, Chefarzt) in einen oder mehre sinnvolle Ergänzungs-Tarife für dieselbe Person umzuwandeln. Z.B. für denselben/ähnlichen Beitrag in ein Krankenhaus-Tagegeld, ein Krankentagegeld (außer bei Beihilfe), oder in eine ergänzende Pflegefallversicherung zu ändern. Das sollte keine Probleme machen, auch außerhalb von Fristen. 
Achtung: Mitunter beginnt bei einer solchen Umwandlung die Mindestversicherungsdauer erneut. Dann kann man also nicht unbedingt kurzfristig wieder heraus, außer bei Beitragsanpassung.

II: Wechsel von GKV zu GKV 

Es besteht natürlich auch das Kündigungsrecht für Pflichtversicherte, um in andere Kassen wechseln zu können (z.B. günstigere BKK´s).

Dies wurde zum 1.1. neu geregelt, um das "ständige Springen" bei freiwillig Versicherten zu unterbinden; gleichzeitig wurde für Pflichtmitglieder eine freizügigere Regelung geschaffen (diese konnten bisher nur mit Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen):

Es gilt eine Mindestbindungszeit von 18 Monaten, und zwar für freiwillige und Pflichtmitglieder. 

Freiwillige Mitglieder können dennoch mit den normalen Fristen (2 Monate auf Monatsende) kündigen, um in die PKV zu wechseln. Wollen sie aber in eine andere gesetzliche Kasse, gilt die Mindestbindungszeit  von 18 Monaten.

Kassenmitglieder können, unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist (2 Monate auf Monatsende) kündigen, indem Sie dabei die 18 Monate Mindestbindung einhalten. Mit Ablauf der Kündigungsfrist müssen also mindestens die 18 Monate erfüllt sein. 
Sie müssen dann in eine andere gesetzliche Kasse wechseln.

Sobald die Mindestbindung erfüllt ist, kann jederzeit mit Frist von 2 Monaten auf Monatsende gekündigt werden. Bei der neuen Kasse gilt dann wieder die Mindestbindung.

Das Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des Beitragssatzes besteht auch innerhalb der Mindestbindung, s. oben (Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung des Beitragssatzes in der GKV).

III. Wechsel von PKV zu PKV

Zunächst ist es nur bedingt sinnvoll, in eine andere  private Krankenversicherung zu wechseln, siehe (Link zu Nachteile des Wechsels).

Bei großer Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Gesellschaft (s. "Wichtig", Link), oder wenn man nur wenige Jahre dort war, kann es dennoch eine Überlegung sein.

Außerordentliche Kündigung bei Beitragserhöhung:

Man kann direkt bei Beitragsanpassung (bis zum Tag vor der Anpassung zu kündigen).
Wird z.B. die Erhöhung zum 1.1. mitgeteilt (4-6 Wochen vorher erfolgt die schriftliche Mitteilung an den Kunden), kann man bis 31.12. (Eingang beim Versicherer) kündigen.
Dabei gilt keine Mindestbindungsdauer (s. unten). Danach ist man wieder 1 Jahr gebunden, außer die ordentliche Kündigung ist vorher möglich.

Besonderheiten:

Die außerordentliche Kündigung gilt nur für die Person, und nur für die Tarife, in der eine Anpassung erfolgt. Wird z.B. nur der Beitrag für das Tagegeld erhöht, kann man nicht auch die Kosten-Tarife (Zahn, Krankenhaus, ambulant) kündigen. Wenn jedoch einer der Kostentarife erhöht wird, darf man alle Kosten-Tarife dieser Person kündigen.
Das Tagegeld jedoch nicht, falls es nicht auch erhöht wird. Außer, es kann bei diesem Versicherer  gar nicht allein bestehen (das gibt es). Es kann also nötig sein, das Tagegeld später separat zu kündigen (z.B. ordentlich). Für das Tagegeld gibt es fast immer nur 1 Jahr Mindestdauer.

Sind in einem Vertrag mehrere Personen, können bzw. müssen diese auch separat gekündigt werden. Werden nur die Tarife für Erwachsene erhöht, können die Kinder nicht gekündigt werden (außer bei diesem Versicherer können Kinder nicht allein versichert sein, was nicht selten ist).

Als Beitragserhöhung gilt auch die Hochstufung von einem Kind in die Jugendlichen-Stufe oder von einem Jugendlichen in die niedrigste Erwachsenen-Stufe.

Es gilt aber nicht als Beitragserhöhung, wenn bei Beamten die Beihilfe reduziert wird, und dadurch ein höherer %-Satz privat abzusichern ist.

Ordentliche Kündigung: 

Diese kann, abhängig von der Gesellschaft, mit Frist von 3 Monaten entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr ausgesprochen werden. Das Kalenderjahr ist verbreitetet. Demnach ist also der 30.9. der Kündigungszeitpunkt für die meisten Versicherer.- 

Das Versicherungsjahr hängt vom ursprünglichen Beginnmonat ab. Begann der Vertrag z.B. an einem 1.5., muss der Vertrag bis 31.1. auf den 30.4. gekündigt werden.
 
Für die ordentliche Kündigung sind allerdings Mindestversicherungsdauern einzuhalten. Dies kann zwischen 1 und 3 Jahren sein. Evt. also ein Hindernis, wenn man erst kurz versichert ist.

Die ordentliche und außerordentliche Kündigung kann ebenfalls gezielt für bestimmte Personen und Tarife ausgesprochen werden. Es muss also klar angesprochen werden, was man kündigen will (alle Tarife für meine Person, alle Personen des Vertrags, das Tagegeld, alles außer das Tagegeld ...). Besondere Bestimmungen des Versicherers, wie, das Tagegeld kann nicht allein bestehen, oder Kinder können nicht ohne einen Erwachsenen bestehen, sind ggf. zu berücksichtigen.

Kündigung wegen Pflichtversicherung (Wechsel in die GKV)

Tritt Versicherungspflicht ein, weil man weniger verdient (z.B. auch Teilzeit-Tätigkeit),
oder weil die Versicherungspflicht-Grenze einen einholt, fällt man unmittelbar zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Kasse zurück. Die Aufnahme in die kostenlose Familienversicherung wird der Versicherungspflicht gleichgestellt. 

Die Versicherungspflicht bzw. die Familienmitversicherung muss dem Versicherer jedoch innerhalb von 2 Monaten seit Eintritt der Voraussetzungen schriftlich mitgeteilt und in der Folge belegt werden. Erfolgt das später, gibt der Versicherer einen nicht rückwirkend, sondern nur aktuell zum Monatsende frei.

Wird die Versicherungspflicht nicht auf Dauer erwartet, sondern eher vorübergehend, ist eine Anwartschaft sinnvoll, um die Rechte zu erhalten.


Besonderheit: Befreiung von der Pflichtversicherung

Wird man als Angestellter von der Versicherungspflichtgrenze eingeholt, und war vorher privat versichert, kann man sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann kann man in der PKV bleiben. In der Regel kommt man dann aber nicht mehr in die gesetzliche Kasse zurück.

Hinweis: Die Grenze, die privat Versicherte wieder in die gesetzliche Kasse zurückzwingt (außer bei Befreiung), war für 2003 erstmals niedriger, als die Versicherungspflichtgrenze, und beträgt derzeit (2007) 47.700,- Euro brutto jährlich.
 

Pflichtversicherung durch Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit fällt man ebenfalls in die gesetzliche Kasse zurück. In diesem Fall hat man ebenfalls ein sofortiges Kündigungsrecht.

War man zu diesem Zeitpunkt jedoch schon mindestens 5 Jahre privat versichert, hat man auch das Recht, in der PKV zu bleiben. Das Arbeitsamt zahlt dann die Kosten, die sonst an die GKV zu zahlen gewesen wären. Nutzt man dies nicht, oder ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann man meist den Vertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit kostenlos ruhen lassen. So erhält man sich die Rechte, und prüft bei Arbeitsbeginn, wie man weiter verfährt.
 

Keine Rückkehr in die PKV ab 55. Lebensjahr

Trotz Pflichtversicherung und trotz Arbeitslosigkeit kommt man jedoch ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Dies ist seit 1.1.2000 so geregelt.


Kündigung seitens der privaten Krankenversicherung

Eine Kündigung durch die private Krankenversicherung ist nur möglich, wenn die Beitragszahlung unterbleibt. 

Das Krankentagegeld und das Krankenhaus-Tagegeld ist kündbar, wenn anderweitig andere Tagegelder abgeschlossen wurden, und der Versicherer dazu nicht eingewilligt hat.

Das Krankentagegeld kann in den ersten 3 Jahren gekündigt werden, wenn es alleine (ohne Krankheitskostenversicherung) besteht. Die separate Absicherung ist also nicht empfehlenswert.
 

Rücktritt

Der Versicherer hat insbesondere in den ersten 3 Jahren das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn gesundheitserhebliche Angaben bei Antragstellung oder bis zum Zeitpunkt der Annahme durch den Versicherer unterblieben sind. Bei arglistiger Täuschung ist das auch später noch möglich.



Entwicklung der Höchstbeitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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    Update am 05.08.2008