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Pkv-Netz.com
Kündigung in den
gesetzlichen Kassen
und den privaten
Krankenversicherungen




K ü n d i g u n g s r e c h t

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Verbesserte Kündigungsmöglichkeiten für gesetzlich Versicherte

Seit der Gesundheitsreform von Ende 2010 haben sich die Kündigungsmöglichkeiten für die gesetzlich Versicherten verbessert, in die PKV wechseln zu können.

Damit Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln können, müssen sie die aktuelle Versicherungspflichtgrenze 2011 für 1 Jahr überschreiten und auch die neue Pflichtgrenze 2012. Immer dann, wenn der Versicherungsbeginn in das nächste Jahr fällt, muss zusätzlich die Pflichtversicherungsgrenze des neuen Jahres überschritten werden.

Die Pflichtversicherungsgrenze 2011 beträgt 49.500,- Euro Jahresbruttoeinkommen,
die Pflichtversicherungsgrenze 2012 beträgt 50.850,- Euro (aller Voraussicht nach).

Umgerechnet sind dies monatlich (bei 12 Gehältern) 4.125,- Euro Brutto für Jahr 2011
und 4.257,50 Euro Brutto für Jahr 2012.

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber zum Jahresende feststellt, ob der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von 49.500,- Euro lag, und er stellt auch fest, ob der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen auch über der Grenze des Folgejahres liegen wird. Dann meldet er seinen Arbeitnehmer der gesetzlichen Kasse als freiwilliges Mitglied. Dadurch ist es dann möglich, dass der Arbeitnehmer die Kündigung gegenüber der gesetzlichen Kasse zum 31.12.2011 aussprechen kann. Er muss nicht warten, bis ihn die gesetzliche Kasse als freiwilliges Mitglied bestätigt, was auch mal bis Februar oder März dauern kann.


Arbeitnehmer, die erstmals über die Einkommensgrenze kommen:

Wenn der Arbeitnehmer erstmals über die Grenze kommt, hat der Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist fristlos zum Jahresende möglich und zusätzlich auch noch die ersten 14 Tage im neuen Jahr (Kündigung rückwirkend zum 31.12. des alten Jahres). Eine neue (private) Krankenversicherung muss abgeschlossen sein und bis spätestens 14.01. der gesetzlichen Kasse nachgewiesen werden.


Wechsel des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und beim neuen Arbeitgeber ein höheres Einkommen erhält, dass über der Pflichtversicherungsgrenze liegt, kann er sofort die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kündigen und sich privat versichern.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer sofort als freiwillig Versicherten an die gesetzliche Krankenversicherung zu melden, auch wenn das mitten im Jahr oder gegen Jahresende sein sollte und der Arbeitnehmer mit seinem Monatseinkommen nur knapp über der Pflichtversicherungsgrenze liegt.

Es ist diesem Fall nicht erforderlich, dass man im Gesamtjahr tatsächlich über der Jahrespflichtversicherungsgrenze liegt. Man rechnet das neue Einkommen auf angenommene 12 Monatsgehälter hoch (oder auf die einem innerhalb eines ganzen Jahres zustehenden Monatsgehälter, zum Beispiel auf 13 Monatsgehälter).


Kündigung wegen Pflichtversicherung (Wechsel zurück in die GKV)

Tritt Versicherungspflicht ein, weil man weniger verdient (z.B. auch Teilzeit-Tätigkeit),
oder weil die Versicherungspflicht-Grenze einen einholt, fällt man unmittelbar zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Kasse zurück. Die Aufnahme in die kostenlose Familienversicherung, wie für Frau oder Kinder ist ebenfalls eine Versicherungspflicht und wird gleich behandelt. Für die freie Heilfürsorge gilt das genauso.

Der Kunde muss jedoch innerhalb von 3 Monaten bei der PKV gekündigt haben, und dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten auf dessen schriftliches Verlangen die Versicherungspflicht belegt haben. Erfolgt das später, gibt der Versicherer den Kunden nicht rückwirkend, sondern nur aktuell zum Monatsende frei.

Ist die Versicherungspflicht nicht auf Dauer zu erwarten, sondern eher vorübergehend, ist gegebenenfalls eine Anwartschaft sinnvoll, um die Rechte zu erhalten, und den Vertrag später wieder aufleben zu lassen.


Besonderheit: Befreiung von der Pflichtversicherung

Wird man als Angestellter von der Versicherungspflichtgrenze eingeholt, und war vorher privat versichert, kann man sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann kann man in der PKV bleiben. In der Regel kommt man dann aber nicht mehr in die gesetzliche Kasse zurück.

Hinweis: Für Personen, die schon länger (vor 2003) privat versichert waren, gilt eine niedrigere Pflichtversicherungsgrenze von derzeit 44.550,- Euro (in 2011), bzw. 45.900,- Euro (in 2012). Unterschreitet dieser Personenkreis die genannten Grenzen, wird man in die gesetzliche Kasse zurückgezwungen.


Pflichtversicherung durch Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit fällt man ebenfalls in die gesetzliche Kasse zurück. In diesem Fall hat man ebenfalls ein sofortiges Kündigungsrecht. Allerdings gilt dies nur, wenn das 55 Lebensjahr noch nicht erreicht ist. "Ab 55" bleibt der PKV-Versicherte immer in der PKV.

War man zu diesem Zeitpunkt jedoch schon mindestens 5 Jahre privat versichert, hat man auch das Recht, in der PKV zu bleiben. Das Arbeitsamt zahlt dann die Kosten, die sonst an die GKV zu zahlen gewesen wären. Nutzt man dies nicht, oder ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann man den Vertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit kostenlos ruhen lassen, oder bezahlt einen geringen Beitrag dafür. So erhält man sich die Rechte und prüft bei Arbeitsbeginn, wie man weiter verfährt.



Keine Rückkehr in die GKV ab 55. Lebensjahr

Trotz Pflichtversicherung oder trotz Arbeitslosigkeit kommt man jedoch ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Dies ist seit 1.1.2000 so geregelt. Die Taktik, sich erst in höherem Alter wieder anstellen zu lassen, um in die Kasse zu kommen, funktioniert also ab diesem Alter nicht mehr.


Kündigung seitens der privaten Krankenversicherung

Eine Kündigung durch die private Krankenversicherung ist aus Sicht der Pflicht zur Krankenversicherung praktisch nicht mehr möglich. Vor dem 1.1.2009 konnte das bei Beitragsverzug geschehen. Jetzt dagegen ist es nur noch möglich, den Vertrag ruhend zu stellen. Wobei der Gesetzgeber den Versicherer dazu verpflichtet hat, dennoch für akute Erkrankungen, Schmerzzustände, bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu leisten, also ohne Beiträge. Eine verbleibende Kündigungsmöglichkeit ist noch, wenn wichtige Obliegenheiten, die in den Versicherungsbedingungen stehen, gravierend verletzt werden.

Das Krankentagegeld und das Krankenhaus-Tagegeld ist kündbar, wenn anderweitig andere Tagegelder abgeschlossen wurden, und der Versicherer dazu nicht eingewilligt hat, bzw. nicht informiert wurde.

Das Krankentagegeld kann in den ersten 3 Jahren gekündigt werden, wenn es alleine (ohne Krankheitskostenversicherung) besteht. Die separate Absicherung im Rahmen einer Vollversicherung ist aus diesem Grund eher nicht empfehlenswert.


Wegzug ins Ausland: 

Wenn der Kunde ins Ausland außerhalb der EU wegzieht, ist der Krankenversicherer berechtigt, den Vertrag zu beenden. Er kann aber auch einen Vorschlag zur Fortführung anbieten, wenn das seine Richtlinien zulassen (z.B. dann mit Auslandzuschlag).

Wenn der Kunde ins Ausland innerhalb Europas wegzieht, kann der Kunde den Vertrag deswegen beenden. Er kann ihn aber auch (gegebenfalls mit Sondervereinbarung) fortsetzen.


Wechsel von PKV zu PKV:

Wenn ein Kunde aus irgendwelchen guten Gründen die bisherige private Krankenversicherung verlassen will, hat er dabei 2 Kündigungsmöglichkeiten: Die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.

Außerordentliche Kündigung:
Sie ist geregelt im §13, Absatz 5  der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Wenn es eine Beitragserhöhung in der PKV gibt, oder auch nur die Selbstbeteiligung erhöht wird, gilt die außerordentliche Kündigung. Diese kann man bis zum letzten Tag abgeben (Eingang beim Versicherer), bevor die Anpassung wirksam wird. Da die Beitragserhöhung sehr häufig zum 1.1. durchgeführt wird, bedeutet dies das Kündigungsrecht bis zum 31.12., wenn der 31.12. ein Arbeitstag ist, sonst gegebenenfalls  bis zum letzten Arbeitstag im alten Jahr. Voraussetzung ist, dass das Anpassungsschreiben bereits beim Kunden eingegangen ist, denn vorher kann man noch nicht gültig kündigen. Erhöht der Versicherer im Laufe des Jahres, gilt die außerordentliche Kündigung entsprechend. Verpasst man die Frist für die außerordentliche Kündigung, ist man wieder für 1 Jahr gebunden, außer man hat inzwischen vielleicht noch das ordentliche Kündigungsrecht.

Die außerordentliche Kündigung gilt pro Person. Die Erhöhung für eine Person im Vertrag bedeutet auch nur das Kündigungsrecht für die betroffene Person.

Man muss bei der außerordentlichen Kündigung auch gegebenenfalls differenzieren zwischen der Kostenversicherung, und dem Tagegeld. Eine Anpassung im Tagegeld bedeutet zwar ein Kündigungsrecht im Tagegeld, aber nicht in der Kostenversicherung. Umgekehrt kann man das Tagegeld nicht kündigen, wenn nur in der Kostenversicherung eine Anpassung kommt. Auch im weniger häufigen Fall einer Erhöhung im Krankenhaus-Tagegeld berechtigt das nicht zur Kündigung der Kostenversicherung oder des Tagegeldes.

Spezielle Regelung bei Erhöhung des Beitrags durch Altershochstufung:
Im § 13, Absatz 4 der AVB ist geregelt, dass dann, wenn durch Erreichen eines bestimmten Lebensalters ein höherer Beitrag wirksam wird, sogar innerhalb von 2 Monaten nach Wirksamwerden der Erhöhung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt gekündigt werden kann. Das ist auch eine außerordentliche Kündigung. Dieser Fall gilt z.B. für die Hochstufung von Kinderbeiträgen in die Jugendlichenstufe, und von Jugendlichen in die jüngste Erwachsenenstufe. Auch wenn die Versicherungszeit in einem besonders günstigen Tarif für Studenten oder Beamtenanwärter (Referendare) ausläuft, und dann eine Umstufung in einen teureren Tarif erfolgt, gilt dieser Umstand.

Ordentliche Kündigung:
Diese ist im § 13, Abschnitt 1 der AVB festgehalten.
Unabhängig von der Beitragserhöhung bleibt einem dieses Kündigungsrecht. Hierbei sind aber 3 Monate Frist einzuhalten, je nach Versicherer auf das Kalenderjahr oder das Versicherungsjahr gerechnet (das ist nicht zum "Aussuchen" gemeint, sondern der Versicherer hat eine dieser beiden Regelungen) Das Kalenderjahr ist die häufigere Variante. Mit Versicherungsjahr ist gemeint, dass es um den Monat ging, in dem der Vertrag für die Person ursprünglich begonnen hat. War es z.B. ein Beginn 1.7., ist immer bis zum 31.3. zu kündigen, um zum 1.7. wechseln zu können.

Bei erst kurzer Versicherungszeit ist überdies zu beachten, dass die Mehrzahl der Versicherer eine Mindestbindung von 2 Jahren haben. Manche haben nur 1 Jahr. Bei der Regelung Kalenderjahr wird oft ein „Restjahr“ schon wie 1 Jahr zählt. Im Extremfall mit Beginn 1.12. ist am Ende des Monats schon das 1.Jahr vorbei, und man könnte zum 31.12. des nächsten Jahres schon ordentlich kündigen.

Die Mindestbindung ist nicht relevant für die außerordentliche Kündigung bei Beitragsanpassung. Auch nicht bei Wegzug ins Ausland, oder Aufkommen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse (wie z.B. Aufgabe der Selbständigkeit).

Sonderfall: Erhöhung ohne Kündigungsrecht. Wenn durch eine neue Regelung des Gesetzgebers der Beitrag für die Pflegepflichtversicherung erhöht wird, berechtigt das nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.

Nachweis der neuen PKV immer erforderlich:
Wenn man bei einer PKV kündigt, Muss man wegen der Pflicht zur Krankenversicherung zwingend und lückenlos eine neue PKV wählen. Oder eine GKV, falls man in die Pflichtversicherung der GKV zurückfällt. Der Nachweis ist bis zum letzten Versicherungstag beim alten Versicherer zu belegen. Erfolgt der Nachweis nicht, ist die Kündigung hinfällig. Daher ist der Nachweis der neuen PKV außerordentlich wichtig, und darf nicht verpasst werden. Vom neuen Versicherer erhält man automatisch einen besonderen Nachweis dafür, der insofern nicht mit der Annahmebestätigung identisch ist (oder der Nachweis ist in der Annahmebestätigung mit enthalten).

Bei Minderjährigen kann der Versicherer bei Kündigung verlangen, dass beide Elternteile diese unterschreiben (am Besten unterschreiben gleich beide).



Entwicklung der Höchstbeitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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    Update am 20.12.2011