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| Kündigungsfristen
bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung |
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Es
gibt sehr verschiedene Regelungen zu den Kündigungsfristen zu beachten.
Teilweise gibt es hier falsche Informationen, oder auch zu stark
vereinfachte "Faustregeln". Wenn Sie also erwägen, etwas an
Ihrem Krankenversicherungsschutz zu ändern, sollten Sie hier nachlesen.
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| I:
Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung
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1) Angestellte über der Versicherungspflicht-Grenze
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a)
Höhe der Pflichtgrenze
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Damit
Anstellte in die private Krankenversicherung wechseln können, müssen Sie
3 Jahre nacheinander über der jeweiligen Versicherungspflicht-Grenze
liegen. Falls der Wechsel nahe dem Jahresende geplant ist, muss ebenso die
zu erwartende neue Versicherungspflicht-Grenze des kommenden Jahres überschritten
werden.
Diese Grenze wird
jedes Jahr neu festgelegt, und dabei stetig erhöht. Es sind immer 75 %
der Pflichtgrenze für die Rentenversicherung. Die Entwicklung der
entsprechenden Höchstsätze sehen Sie unter Beitragsentwicklung der
gesetzlichen Kassen.
Die Pflichtgrenze (oder Bemessungsgrenze) beträgt für 2007: 47.250,-
Euro brutto jährlich.
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b)
Was zählt mit zum Überschreiten der Pflichtgrenze?
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Die Grenze ist eine
Jahresgrenze, und ausschlaggebend ist das jährliche Bruttoeinkommen. Dazu
wird berücksichtigt: Alle regelmäßigen Bezüge eines Jahres, wie das
laufende Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen
Leistungen, Überstundenpauschalen (aber keine von Fall zu Fall
anfallenden Überstunden), Entgelte für vertraglich geschuldete
Bereitschaftsdienste.
Somit kommt es eher auf
die jährlichen Bezüge an, weniger auf die monatlichen.
Dennoch werden oft die monatlichen Grenzbeträge genannt.
Für 2007 ist das z.B. 3.937,50,- Euro.
Wenn jemand z.B. 13
Monatsgehälter erhält, genügen auch schon 3.634,62 Euro regelmäßig
monatlich, bei 13,5 Gehältern 3.500,00 Euro, bei 14 Gehältern 3.375,00
Euro.
Liegt man noch
darunter, aber dem nahe, kann es sich lohnen, mit dem Arbeitgeber ab 1.1.
eines Jahres entsprechend mehr Gehalt zu vereinbaren, denn durch die
erreichte Ersparnis im Vergleich zur gesetzlichen Kasse spart auch der
Arbeitgeber ja auch wieder mit. Z.B. könnte man auch statt der
Einzelbezahlung für immer wieder auftretende Überstunden eine monatliche
Überstunden-Pauschale vereinbaren.
Übrigens ist es die
GKV, die prüft, ob man versicherungsfrei ist, oder nicht.
Es kann auch vorkommen, dass der Arbeitgeber versäumt, einen zum
Jahresanfang bei der GKV als versicherungsfrei zu melden. Wenn das nicht
innerhalb kurzer Zeit korrigiert wird, betrachtet einen die GKV für
dieses Jahr weiterhin als versicherungspflichtig - der Wechsel in die PKV
ist dann erst wieder zum nächsten Jahresbeginn möglich. Das sind sicher
Einzelfälle, kann aber vorkommen. Es ist also sinnvoll, beim Arbeitgeber
rechtzeitig anzustoßen, dass man zum 1.1. als versicherungsfrei an die
GKV gemeldet wird.
Sonderfall wechselndes
Einkommen, bzw. größeres erfolgsbezogenes Einkommen:
Wenn man durch das Festgehalt allein noch nicht über der Pflichtgrenze
liegt, kann der Arbeitgeber in vernünftiger Weise einschätzen, ob man über
der Pflichtgrenze liegt, oder nicht. Dazu kann er das bisherige
leistungsbezogene Einkommen des Angestellten heranziehen, oder das
Einkommen anderer Angestellter dieser Firma, die vergleichbare Tätigkeit
haben. Die GKV wird das akzeptieren (müssen), wenn die Schätzung
realistisch ist.
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c)
Wann wird geprüft, ob man versicherungspflichtig oder versicherungsfrei
ist (also in die PKV wechseln kann)?
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Standardfall
Gehaltserhöhung:
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Immer
zum 1.1. eines Jahres prüft die zuständige gesetzliche Kasse, ob man
versicherungsfrei ist. Dabei wird das Gehalt Januar herangezogen,
wie es zum 31.12. des alten Jahres festgehalten war. ( Eine nachträgliche
Erhöhung des Januar-Gehalts im laufe des Januars nutzt meist nichts mehr,
bzw. ist Verhandlungssache gegenüber der GKV.) Dies also mit Weihnachts-
und Urlaubsgeld.
Überschreitet man
erst im Laufe eines Kalenderjahres beim selben Arbeitgeber die
Pflichtgrenze, gilt man rechtlich den Rest des Jahres als
versicherungspflichtig. Es spielt dabei keine Rolle, ob man dabei dennoch
insgesamt fürs Jahr über der Pflichtgrenze liegt. Es wird einfach erst
zum nächsten Jahresbeginn geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind
(auch die 3 Jahre Versicherungsfreiheit).
Gilt man demnach zum
1.1. eines Jahres erstmals als versicherungsfrei, und hat die 3 Jahre erfüllt,
kann man gleich zum 1.1. in die PKV wechseln, bzw. kann dies noch bis zum
14.1. rückwirkend tun.
Man kann aber auch in
der Folge mit den normalen Kündigungsfristen für freiwillige Mitglieder
wechseln, s.u.
In der Kündigung
schreibt man dann von der Kündigung wegen erstmaligen Überschreitens der
Pflichtgrenze über 3 Jahre hinweg.
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Sonderfall
Arbeitgeber-Wechsel:
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Auch bei
Arbeitgeberwechsel mit entsprechend hohem Gehalt sind die 3 Jahre zu erfüllen,
die man erst einmal über der Pflichtgrenze gelegen haben muss. Es kommt
darauf an, ob das Einkommen des „Wechseljahres“ insgesamt über
der Grenze liegt,
ob das Jahr bereits mitzählt.
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Es
besteht bereits Versicherungsfreiheit
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Ist
man bereits seit 3 Jahren und länger in Folge über der Pflichtgrenze
gelegen, gilt die normale
gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten auf das Monatsende. Kündigt
man z.B. im Mai, kann man zum 1.8. wechseln. Diese Frist gilt bei allen
Ersatzkassen und der AOK.
BKK´s: Bei BKK´s können
auch kürzere Kündigungsfristen festgelegt sein. Etliche haben nur 1
Monat Kündigungsfrist auf Monatsende, oder sogar täglich aufs
Monatsende. Hier lohnt es sich, in den Unterlagen nachzusehen, oder
gezielt nachzufragen.
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Besonderheit
fehlende Vorversicherung:
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War
man zuletzt nicht wenigstens 12 Monate ununterbrochen in der gesetzlichen
Kasse versichert (oder insgesamt mindestens 24 Monate innerhalb der
letzten 5 Jahre), fällt man aus der GKV heraus, wenn man über die
Pflichtgrenze kommt. Dann muss man sich sofort privat versichern!
Das Obige scheint die
GKV auch bei Auslandsaufenthalten oft zu einzuschätzen. Obwohl es in der
GKV eigentlich besondere Regelungen bei einer Rückkehr aus dem Ausland
gibt. Wer also nach einer Rückkehr aus dem Ausland gleich (wieder) über
der Pflichtgrenze liegt, kann/muss sich oft privat versichern. Hier gibt
es keine Fristen zu berücksichtigen.
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2)
Selbständige
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Neu
Selbständige (aus der Anstellung heraus):
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Wer
sich neu selbständig macht, und zuletzt Angestellter unter der
Pflichtgrenze war, kann sich von Beginn der Selbständigkeit an privat
versichern. Es gibt keine Kündigungsfristen, und keine 3 Jahre zu
erfüllen. Man hat sogar die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten rückwirkend
zu entscheiden, ob man freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt.
Damit man sich diese
Option gegenüber der Kasse offen hält, sollte man der Kasse mitteilen,
dass man sich zum ... selbständig gemacht hat, und sich innerhalb der
gesetzlichen Fristen entscheiden wird, wie die Krankenversicherung
geregelt werden soll. Es kommt vor, der Kassenmitarbeiter nennt einem eine
kürzere Frist; trotzdem gelten die 3 Monate per Gesetz.
Falls man sich nicht
bereits rechtzeitig vor der Selbständigkeit orientiert hat, gibt einem
diese Regelung also zusätzlichen Spielraum zum Überlegen. Selbst wenn
man inzwischen krank wurde oder einen Unfall erlitt, kann man in dieser
Zeit immer noch der Kasse Bescheid geben, dass man als freiwilliges
Mitglied dort bleibt. Dann muss man natürlich die Beiträge lückenlos
nachzahlen.
Diese Möglichkeit hat
man nur, wenn man die nötige Vorversicherungszeit in der Kasse erfüllt
hat (mind. 12 Monate, s. oben bei Besonderheit fehlende
Vorversicherung).
Kommt man aus dem
Ausland, und macht sich direkt selbständig, kommt nur die PKV in Frage.
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Selbständigkeit
aus der Arbeitslosigkeit heraus:
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War
man zuletzt arbeitslos (sei es nur, um die Überbrückungshilfe zu
erhalten), und macht sich selbständig, kann man sich sofort privat
versichern. In der Regel muss man das auch, außer man gibt der Kasse
gleich Bescheid, und vereinbart, dass man als freiwilliges Mitglied dort
bleiben will. Andernfalls meldet einen das Arbeitsamt ab, und man hat
keinen Versicherungsschutz mehr! Hier ist also Eile geboten.
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Selbständigkeit
seit über 3 Monaten:
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Ist
man als Selbständiger zunächst bei der GKV geblieben, kann man in der
Folge mit Frist von 2 Monaten auf das Monatsende kündigen (übliche
Regelung für freiwillige Mitglieder). Bzw. bei BKK´s evt. früher, siehe
oben bei "Es besteht bereits Versicherungsfreiheit".
Hat man sich gegenüber
der Kasse dazu nicht erklärt, ist man bereits ohne Schutz, und sollte die
PKV schnell wählen. Hier muss man dann entweder die sogenannten
Wartezeiten erfüllen, oder ein ärztliches Attest (mitunter auch zahnärztliches)
beibringen, wonach man gesund ist. Der Vordruck der entsprechenden
Versicherung ist dann zu verwenden.
Hinweis: Wenn man über
absehbare Zeit ohnehin beabsichtigt, in die PKV zu wechseln, sollte man
das besser so früh wie möglich tun, bzw. jedenfalls möglichst noch im
selben Kalenderjahr (bei Beginn). Wegen des sonst höheren Eintrittsalters
bringt das sonst dauerhaft höhere Beiträge hervor (pro Jahr mehr ca.
10.- Euro monatlich). Selbst wenn die Anfangseinstufung bei der GKV günstig
erscheint (Mindestsatz von ca. 271,- Euro): Meist wird nach 1/2 bis 1 Jahr
nach den tatsächlichen Einkünften gefragt, und dann kann eine rapide
Hochstufung entstehen.
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Beamte
und andere Beihilfeberechtigte:
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Aus
Sicht des Gesetzgebers gehören Beihilfeberechtige in die PKV. Die
Beihilfestelle erstattet ja für die entstandenen Kosten in der Regel 50 %
(ggf. 70 %). Die verbleibenden Kosten werden privat abgesichert.
Besteht die
Beihilfeberechtigung schon länger, und man blieb aus irgendeinem Grund
erstmal in der GKV, gelten die üblichen Kündigungsfristen für
freiwillige Mitglieder: 2 Monate auf Monatsende, bzw. bei BKK´s ggf. früher,
siehe oben bei "Es besteht bereits Versicherungsfreiheit".
Neue
Verbeamtung/Beihilfeberechtigung:
Entsteht die
Beihilfeberechtigung neu, wie bei Übernahme aus der Anstellung heraus,
kann man direkt zu diesem Zeitpunkt in die PKV wechseln. Es gibt keine
Fristen einzuhalten.
Allerdings gibt es
keine einheitliche Regelung, inwieweit man auch rückwirkend zum Zeitpunkt
der Verbeamtung wechseln kann. In der Praxis erlebte ich sowohl die rückwirkende
Freigabe bis zu 2 Monate, als auch das Bestehen auf den normalen Fristen für
freiwillige Mitglieder, wenn nicht direkt zum Zeitpunkt der Verbeamtung
gekündigt wurde. Am besten mit der Kasse vorher sprechen, oder
entsprechend vorausplanen.
Sonderfall: Wer als
Angestellter bereits über der Versicherungspflicht-Grenze lag, und dann
verbeamtet wird, muss die normalen Kündigungsfristen von 2 Monaten auf
Monatsende einhalten.
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Studenten,
Befreiung von der Versicherungspflicht:
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Studenten
sind pflichtversichert, können sich aber innerhalb von 3 Monaten ab
Beginn der Pflichtversicherung von der Pflicht befreien lassen. Sie können
sich dann für die Zeit des Studiums privat versichern. Danach unterliegen
Sie der Versicherungspflicht, falls nicht die Pflichtversicherungsgrenze
überschritten wird, oder Selbständigkeit ergriffen wird.- In der
gesetzlichen Kasse endet die Pflichtversicherung in der Regel mit dem 14.
Semester, spätestens aber mit dem 30. Lebensjahr. Unter Umständen ist
dann die PKV für den Rest des Studiums nötig (die Studenten-Tarife in
der PKV gehen bis 34 Jahre).
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Außerordentliches
Kündigungsrecht bei Erhöhung des Beitragssatzes in d. GKV:
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Ob
man in die PKV oder in eine andere gesetzliche Kasse wechseln will, es
gibt noch eine zusätzliche Möglichkeit: Erhöht eine gesetzliche Kasse
den Beitragssatz, kann man zum Ende des Monats, in dem die Anpassung
wirksam wird, die außerordentliche Kündigung aussprechen und kann dann zum
Ende des übernächsten Monats wechseln.
Ein Beispiel: Anpassung
zum 1.1., Kündigung bis 31.1., Wechsel zum 1.4.
Als Erhöhung in
diesem Sinne gilt jedoch nicht die Erhöhung durch die Versicherungs-
pflichtgrenze, oder die Höherstufung gemäß dem tatsächlichen Einkommen
bei Selbständigen. Es muss der %-satz sein, der für alle Versicherte
gilt, der erhöht wurde.
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Bestehende
private Zusatzversicherung bei Wechsel in die PKV:
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Es
ist keine besondere Kündigungsregelung vorgesehen, "nur" weil
man in die private Vollversicherung oder in die privaten Beihilfe-Tarife
wechselt. Da die allermeisten Zusatzversicherungen nur als Ergänzung der
gesetzlichen Krankenversicherung funktionieren, sollte man sie
irgendwie loswerden.
Es gelten also in der
Regel die normalen Kündigungsmöglichkeiten: Direkt bei Beitragsanpassung
(bis zum Tag vor der Anpassung zu kündigen), oder die ordentliche Kündigung.
Diese kann, abhängig von der Gesellschaft, mit Frist von 3 Monaten
entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr ausgesprochen
werden.
Das Versicherungsjahr hängt vom ursprünglichen Beginnmonat ab. Begann
der Vertrag z.B. an einem 1.5., muss der Vertrag bis 31.1. auf den 30.4.
gekündigt werden.
Für die ordentliche Kündigung
sind allerdings mitunter Mindestversicherungsdauern einzuhalten. Dies kann
zwischen 1 und 3 Jahren sein.
Ist keine zeitnahe Kündigung
möglich, sollte man immer versuchen, die Aufhebung mit Hinweis auf die
private Vollversicherung zu erreichen. Wird das nicht zugelassen, ist es
ggf. sinnvoll, die Zusatzversicherung (wie 2-Bett, Chefarzt) in einen oder
mehre sinnvolle Ergänzungs-Tarife für dieselbe Person umzuwandeln. Z.B.
für denselben/ähnlichen Beitrag in ein Krankenhaus-Tagegeld, ein
Krankentagegeld (außer bei Beihilfe), oder in eine ergänzende
Pflegefallversicherung zu ändern. Das sollte keine Probleme machen, auch
außerhalb von Fristen.
Achtung: Mitunter beginnt
bei einer solchen Umwandlung die Mindestversicherungsdauer erneut. Dann
kann man also nicht unbedingt kurzfristig wieder heraus, außer bei
Beitragsanpassung.
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II: Wechsel von GKV
zu GKV
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Es
besteht natürlich auch das Kündigungsrecht für Pflichtversicherte, um
in andere Kassen wechseln zu können (z.B. günstigere BKK´s).
Dies wurde zum 1.1.
neu geregelt, um das "ständige Springen" bei freiwillig
Versicherten zu unterbinden; gleichzeitig wurde für Pflichtmitglieder
eine freizügigere Regelung geschaffen (diese konnten bisher nur mit Frist
von 3 Monaten zum Jahresende kündigen):
Es gilt eine
Mindestbindungszeit von 18 Monaten, und zwar für freiwillige und
Pflichtmitglieder.
Freiwillige Mitglieder
können dennoch mit den normalen Fristen (2 Monate auf Monatsende) kündigen,
um in die PKV zu wechseln. Wollen sie aber in eine andere
gesetzliche Kasse, gilt die Mindestbindungszeit von 18 Monaten.
Kassenmitglieder können,
unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist (2 Monate auf Monatsende) kündigen,
indem Sie dabei die 18 Monate Mindestbindung einhalten. Mit Ablauf der Kündigungsfrist
müssen also mindestens die 18 Monate erfüllt sein.
Sie müssen dann in eine
andere gesetzliche Kasse wechseln.
Sobald die
Mindestbindung erfüllt ist, kann jederzeit mit Frist von 2 Monaten auf
Monatsende gekündigt werden. Bei der neuen Kasse gilt dann wieder die
Mindestbindung.
Das Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des Beitragssatzes besteht
auch innerhalb der Mindestbindung, s. oben (Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung des
Beitragssatzes in der GKV).
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III.
Wechsel von PKV zu PKV
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Zunächst
ist es nur bedingt sinnvoll, in eine andere private
Krankenversicherung zu wechseln, siehe (Link zu Nachteile des Wechsels).
Bei großer
Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Gesellschaft (s.
"Wichtig", Link), oder wenn man nur wenige Jahre dort war, kann
es dennoch eine Überlegung sein.
Außerordentliche Kündigung
bei Beitragserhöhung:
Man kann direkt bei
Beitragsanpassung (bis zum Tag vor der Anpassung zu kündigen).
Wird z.B. die Erhöhung
zum 1.1. mitgeteilt (4-6 Wochen vorher erfolgt die schriftliche Mitteilung
an den Kunden), kann man bis 31.12. (Eingang beim Versicherer) kündigen.
Dabei gilt keine
Mindestbindungsdauer (s. unten). Danach ist man wieder 1 Jahr gebunden, außer
die ordentliche Kündigung ist vorher möglich.
Besonderheiten:
Die außerordentliche
Kündigung gilt nur für die Person, und nur für die Tarife, in der eine
Anpassung erfolgt. Wird z.B. nur der Beitrag für das Tagegeld erhöht,
kann man nicht auch die Kosten-Tarife (Zahn, Krankenhaus, ambulant) kündigen.
Wenn jedoch einer der Kostentarife erhöht wird, darf man alle
Kosten-Tarife dieser Person kündigen.
Das Tagegeld jedoch
nicht, falls es nicht auch erhöht wird. Außer, es kann bei diesem
Versicherer gar nicht allein bestehen (das gibt es). Es kann also nötig
sein, das Tagegeld später separat zu kündigen (z.B. ordentlich). Für
das Tagegeld gibt es fast immer nur 1 Jahr Mindestdauer.
Sind in einem Vertrag
mehrere Personen, können bzw. müssen diese auch separat gekündigt
werden. Werden nur die Tarife für Erwachsene erhöht, können die Kinder
nicht gekündigt werden (außer bei diesem Versicherer können Kinder
nicht allein versichert sein, was nicht selten ist).
Als Beitragserhöhung
gilt auch die Hochstufung von einem Kind in die Jugendlichen-Stufe oder
von einem Jugendlichen in die niedrigste Erwachsenen-Stufe.
Es gilt aber nicht als
Beitragserhöhung, wenn bei Beamten die Beihilfe reduziert wird, und
dadurch ein höherer %-Satz privat abzusichern ist.
Ordentliche Kündigung:
Diese kann, abhängig
von der Gesellschaft, mit Frist von 3 Monaten entweder auf das
Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr ausgesprochen werden. Das
Kalenderjahr ist verbreitetet. Demnach ist also der 30.9. der Kündigungszeitpunkt
für die meisten Versicherer.-
Das Versicherungsjahr
hängt vom ursprünglichen Beginnmonat ab. Begann der Vertrag z.B. an
einem 1.5., muss der Vertrag bis 31.1. auf den 30.4. gekündigt werden.
Für die ordentliche Kündigung
sind allerdings Mindestversicherungsdauern einzuhalten. Dies kann zwischen
1 und 3 Jahren sein. Evt. also ein Hindernis, wenn man erst kurz
versichert ist.
Die ordentliche und außerordentliche
Kündigung kann ebenfalls gezielt für bestimmte Personen und Tarife
ausgesprochen werden. Es muss also klar angesprochen werden, was man kündigen
will (alle Tarife für meine Person, alle Personen des Vertrags, das
Tagegeld, alles außer das Tagegeld ...). Besondere Bestimmungen des
Versicherers, wie, das Tagegeld kann nicht allein bestehen, oder Kinder können
nicht ohne einen Erwachsenen bestehen, sind ggf. zu berücksichtigen.
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Kündigung
wegen Pflichtversicherung (Wechsel in die GKV)
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Tritt
Versicherungspflicht ein, weil man weniger verdient (z.B. auch Teilzeit-Tätigkeit),
oder weil die Versicherungspflicht-Grenze einen einholt, fällt man
unmittelbar zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Kasse zurück. Die
Aufnahme in die kostenlose Familienversicherung wird der
Versicherungspflicht gleichgestellt.
Die
Versicherungspflicht bzw. die Familienmitversicherung muss dem Versicherer
jedoch innerhalb von 2 Monaten seit Eintritt der Voraussetzungen
schriftlich mitgeteilt und in der Folge belegt werden. Erfolgt das später,
gibt der Versicherer einen nicht rückwirkend, sondern nur aktuell zum
Monatsende frei.
Wird die
Versicherungspflicht nicht auf Dauer erwartet, sondern eher vorübergehend,
ist eine Anwartschaft sinnvoll, um die Rechte zu erhalten.
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Besonderheit:
Befreiung von der Pflichtversicherung
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Wird
man als Angestellter von der Versicherungspflichtgrenze eingeholt, und war
vorher privat versichert, kann man sich auch von der Versicherungspflicht
befreien lassen. Dann kann man in der PKV bleiben. In der Regel kommt man
dann aber nicht mehr in die gesetzliche Kasse zurück.
Hinweis: Die Grenze,
die privat Versicherte wieder in die gesetzliche Kasse zurückzwingt (außer
bei Befreiung), war für 2003 erstmals niedriger, als die
Versicherungspflichtgrenze, und beträgt derzeit (2007) 47.700,- Euro
brutto jährlich.
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Pflichtversicherung
durch Arbeitslosigkeit
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Bei
Arbeitslosigkeit fällt man ebenfalls in die gesetzliche Kasse zurück. In
diesem Fall hat man ebenfalls ein sofortiges Kündigungsrecht.
War man zu diesem
Zeitpunkt jedoch schon mindestens 5 Jahre privat versichert, hat man auch
das Recht, in der PKV zu bleiben. Das Arbeitsamt zahlt dann die Kosten,
die sonst an die GKV zu zahlen gewesen wären. Nutzt man dies nicht, oder
ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann man meist den Vertrag für die
Zeit der Arbeitslosigkeit kostenlos ruhen lassen. So erhält man sich die
Rechte, und prüft bei Arbeitsbeginn, wie man weiter verfährt.
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Keine
Rückkehr in die PKV ab 55. Lebensjahr
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Trotz
Pflichtversicherung und trotz Arbeitslosigkeit kommt man jedoch ab dem 55.
Lebensjahr nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Dies
ist seit 1.1.2000 so geregelt.
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Kündigung
seitens der privaten Krankenversicherung
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Eine
Kündigung durch die private Krankenversicherung ist nur möglich, wenn
die Beitragszahlung unterbleibt.
Das Krankentagegeld
und das Krankenhaus-Tagegeld ist kündbar, wenn anderweitig andere
Tagegelder abgeschlossen wurden, und der Versicherer dazu nicht
eingewilligt hat.
Das Krankentagegeld
kann in den ersten 3 Jahren gekündigt werden, wenn es alleine (ohne
Krankheitskostenversicherung) besteht. Die separate Absicherung ist also
nicht empfehlenswert.
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Rücktritt
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Der
Versicherer hat insbesondere in den ersten 3 Jahren das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn gesundheitserhebliche Angaben bei Antragstellung
oder bis zum Zeitpunkt der Annahme durch den Versicherer unterblieben
sind. Bei arglistiger Täuschung ist das auch später noch möglich.
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