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Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht
in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln, "Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vorn Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten
nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten
für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke
abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in
nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an
dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn
dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer
jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter
sicherstellt, daß sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers
erfolgen kann, sie nicht unerkennbar verändert werden kann, ihr Urheber erkannt werden
kann, die Einwilligung protokolliert wird und der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom
Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4
Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und
zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, daß der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann, die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden,
soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist, der Nutzer
Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann, die
personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen
Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig,
soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem
Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5
Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind
(Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur
zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6
Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von
Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um dem
Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder um die
Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten
handelt, Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich
sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über
die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu
löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder
Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich
übermitteln anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des
Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es
für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt,
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7
Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder
zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die
Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht
ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne des § 33 Abs.2 Nr.5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs.4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ausgeschlossen.
§ 8
Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des
Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach
§ 26 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes Stellung.